Praxis-Tipps: Werbung mit Selbstverständlichkeiten

Teile diesen Beitrag:
Praxis-Tipps

Nicht alles ist erlaubt, was gut klingt. Wer wirbt, muss einige wettbewerbsrechtliche Fallstricke beachten. Einer davon ist die sogenannte „Werbung mit Selbstverständlichkeiten“. Hier kann es leicht passieren, dass eine in der Werbung verwendete Aussage oder Angabe geeignet ist, den angesprochenen Verkehrskreis der Fachhandelspartner oder den der Endverbraucher zu täuschen.

Die Problematik.

Eine besondere Form einer irreführenden geschäftlichen Handlung gemäß § 5 UWG stellt die Werbung mit Selbstverständlichkeiten dar. Um Verbraucher oder Marktteilnehmer vor irreführenden Werbeangaben zu schützen, können auch objektiv richtige Angaben unzulässig sein, wenn diese bei einem erheblichen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise einen unrichtigen Eindruck erwecken.

Ein solcher unrichtiger Eindruck kann bei Verbrauchern auch dann entstehen, wenn Werbeaussagen etwas Selbstverständliches so betonen, dass der von der Werbung Angesprochene darin eine besondere Eigenschaft der beworbenen Ware oder Dienstleistung vermutet.

Das ist auch der Fall, wenn gesetzlich vorgeschriebene Eigenschaften der angebotenen Ware als etwas Besonderes hervorgehoben werden, sodass der Kunde annimmt, es handle sich um einen Vorzug gegenüber anderen Waren der Konkurrenz. Tatsächlich handelt es sich um ein Merkmal, das das Produkt des Werbenden gegenüber anderen nicht auszeichnet und daher nichts Besonderes ist.

Nach einem BGH-Urteil kommt es übrigens nicht darauf an, ob die Werbeaussage besonders hervorgehoben ist, damit die Grenze zur unzulässigen Werbung mit Selbstverständlichkeiten überschritten ist. Vielmehr ist deren Platzierung ein maßgeblicher Faktor.

Wann kommt es zur Irreführung?

Das ist der Fall, wenn die Werbung insgesamt als irreführend wahrgenommen wird. Das ist anzunehmen, wenn der Adressat das Selbstverständliche der Eigenschaft nicht erkennt und deshalb fälschlicherweise von einem Vorzug der beworbenen Ware vor vergleichbaren Angeboten der Mitbewerber ausgeht.

Und wann ist Werbung mit einer Selbstverständlichkeit erlaubt?

Eine Irreführung der angesprochenen Werbeadressaten scheidet übrigens dann aus, wenn diese erkennen, dass es sich bei der herausgestellten Eigenschaft um etwas Selbstverständliches handelt. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn dies bereits in der Werbung entsprechend kenntlich gemacht wird und ausdrücklich beispielsweise bezeichnet wird mit „für unsere Produkte gilt selbstverständlich ebenfalls die gesetzliche …“.

Sonderfall Verbraucherrechte.

Auf eine „Irreführung“ kommt es übrigens nicht an, wenn eine Werbung mit ohnehin geltenden Rechten des Verbrauchers, die ihm schon von Gesetzes wegen zustehen, vorliegt. 

Eine unzulässige Werbung mit Verbraucherrechten ist allerdings dann nicht gegeben, wenn dem adressierten Empfänger der Werbebotschaft gegenüber eindeutig hervorgehoben, also klargestellt wird, dass ihm keine besonderen Rechte eingeräumt werden, die ihm nicht schon kraft Gesetzes zustehen.

Fazit.

Wenn die Werbung mit einer Selbstverständlichkeit explizit als „selbstverständlich“ bezeichnet oder aus sonstigen Gründen vom Verkehr als solche verstanden wird, liegt keine Irreführung vor.

Teile diesen Beitrag:

Was es noch zu lesen gibt ...

Anmeldung happybaby.de